Präsident
Raymund Oehen-Blum
Chilemattring 15
6025 Neudorf
Kassier
Bruno Kaufmann
Winkel 6 a
6025 Neudorf
Aktuarin
Yvonne von Allmen
Chilematte 9
6025 Neudorf
Mitglied des Vorstandes
Führungen im Vogelmoos
Hannes Schicker
Düderhof
6025 Neudorf
Statuten
Art.1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Freunde Pro Vogelmoos“ besteht ein Verein im Sinne der
§§ 60 ff ZGB mit Sitz in Neudorf.
Art. 2 Zweck
Der Verein unterstützt die Stiftung „Pro Vogelmoos“ bei der Pflege und
Erhaltung des Naturschutz- und Feuchtgebietes im sogenannten Vogelmoos.
Er fördert überdies selber aktiv die Biotopvernetzung in der Region. Über
allfällige Grenzgebiete entscheidet die Generalversammlung.
Art. 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus: Aktiv- und Ehrenmitgliedern.
Ehrenmitglied kann werden, wer sich in ausserordentlicher Weise für den
Verein verdient gemacht hat.
Art. 4 Rechte und Pflichten
Die Aktiv- und Ehrenmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht. Die Aktiv-
mitglieder verpflichten sich, die Jahresbeiträge zu bezahlen.
Die Mitglieder unterstützen aktiv die Ziele des Vereins, für die Pflege,
Erhaltung und Neuschaffung von Naturschutz- und Feuchtgebieten.
Art. 5 Finanzielles
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) den Beiträgen der Aktivmitglieder
b) den freiwilligen Beiträgen und anderen Einnahmen
Die Mitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung festgesetzt.
Art. 6 Organisation
Der Verein hat folgende Organe:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle
Art. 7 Generalversammlung
Die Generalversammlung bildet die oberste Instanz in allen Angelegen-
heiten.
In die Kompetenz der GV fallen insbesondere:
a) Protokoll, Jahresberichte, Jahresrechnung, Revisionsberichte
b) Voranschlag
c) Bestätigung der Mitgliedermutationen
d) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten
e) Wahl von 3 Mitgliedern in den Stiftungsrat der Stiftung „Pro Vogelmoos“
f) Festsetzung der Jahresbeiträge
Art. 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern. Er konstituiert sich unter dem
dem Vorsitz des Präsidenten.
Er wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Mitglieder sind wieder
wählbar.
Der Präsident oder Vizepräsident zeichnet mit dem Aktuar oder dem Kassier
kollektiv zu zweien.
In die Kompetenz des Vorstandes fällt die Beschliessung von Ausgaben bis
zur Höhe von maximal Fr. 2'000.—je Vereinsjahr für nicht budgetierte
Kosten.
Art. 9 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus 2 Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Sie
wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Art. 10 Kommissionen
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Kommissionen einsetzen.
Art. 11 Beschlussfassung
Alle stimmberechtigten Mitglieder haben bei der Generalversammlung das
gleiche Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der
anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleicheit gibt der Präsident
den Stichentscheid.
Änderungen der Vereinsstatuten können mit einer Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Zweidrittelsmehrheit
aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Art. 12 Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich nur das
Verensvermögen. Eine Nacschusspflicht der Vereinsmitglieder
besteht nicht.
Art. 13 Auflösung
Im Falle einer Auflösung des Vereins verfügt die Generalversammlung
über das noch vorhandene Vermögen im Sinne von Art. 57 ZGB.
Art. 14 Schlussbestimmung
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 15. Dezember 1975.
Art. 15 Rechtskraft
Diese Statuten treten nach Genehmigung durch die Generalversammlung in
Kraft.
Beschlossen an der Generalversammlung vom 28. September 2002
Verein „Freunde Pro Vogelmoos“
Der Präsident: Die Aktuarin
Raymund Oehen Yvonne von Allmen