Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungsorgan. Er setzt sich aus 5-7 Mitgliedern zusammen. Die Luzerner Sektion von Pro Natura delegiert Niklaus Troxler in den Stiftungsrat, die Standortgemeinde Beat Stocker. Der Verein "Freunde Pro Vogelmoos" ist durch Raymund Oehen, Bruno Kaufmann und Yvonne von Allmen vertreten.
Ehrenpräsident
Josef Kaufmann
Winkel 2
6025 Neudorf
Ehrenmitglied
Dr. Luc Schifferli
im Wygart
6204 Sempach-Stadt
Präsident
Alois Bächler
Stift 40
6215 Beromünster
Kassier
Bruno Kaufmann
Winkel 6a
6025 Neudorf
Aktuarin
Yvonne von Allmen
Zihlmattweg 42
6005 Luzern
Mitglied
Vertreter der Gemeinde Beromünster
Beat Stocker
Rodig
6025 Neudorf
Mitglied
Vertreter Verein "Pro Vogelmoos"
Raymund Oehen-Blum
Chilenmattring 15
6025 Neudorf
Mitglieder
Delegierter Pro Natura Luzern
Niklaus Troxler
Geissmattstrasse 66
6004 Luzern
Oliver Burach
Luzernerstrasse 62
6025 Neudorf
Statuten der Stiftung Pro Vogelmoos, revidiert und vom Stiftungsrat einstimmig genehmigt am 21. Oktober 2005.
(Gründung, 5. März 1976)
Art. 1. Name und Sitz
1 Unter dem Namen ‚Stiftung Pro Vogelmoos’ besteht eine Stiftung gemäss
schweizerischem Zivilrecht mit Sitz in Neudorf, Kanton Luzern.
2 Sie steht unter der Aufsicht des Gemeinderates der Standortgemeinde.
Art. 2. Zweck
1 Die Stiftung hat folgenden Zweck: Schaffung, Erhaltung und Pflege des
Naturschutz- und Feuchtgebietes Vogelmoos in Neudorf.
2 Das Schutzgebiet kann nach Möglichkeit durch Kauf oder Pacht erweitert
werden.
Art. 3. Vermögen
Der Stiftung Vogelmoos steht ein Anfangskapital von Fr. 77'000 zur Verfügung.
Dieses besteht aus dem Gründungsbeitrag der Stifter.
Die Stiftung kann jederzeit Zuweisungen, Schenkungen, Legate, usw. annehmen,
die geeignet sind, im Sinne ihres Zweckes verwendet zu werden.
Art. 4. Organisation
Die Stiftung hat folgende Organe:
a) den Stiftungsrat
b) die Kontrollstelle
Art. 5. Stiftungsrat: Zusammensetzung
1 Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungsorgan. Er setzt sich aus 5-7 Mitgliedern
zusammen. Die Luzerner Sektion von Pro Natura (ehemals Schweiz. Bund für
Naturschutz) sowie die Standortgemeinde delegieren je 1 Vertreter, der Verein
"Freunde Pro Vogelmoss" 3 Vertreter in den Stiftungsrat.
2 Der Stiftungsrat kann sich durch Zuwahl von 1-2 weiteren Mitgliedern
erweitern.
Art. 6. Stiftungsrat: Amtsdauer
Die Amtsdauer des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Die Mitglieder sind wieder
wählbar.
Art. 7. Stiftungsrat:
Konstituierung: Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst.
Art. 8. Stiftungsrat: Zeichnungsberechtigung
Der Präsident oder Vizepräsident zeichnet mit dem Aktuar oder dem Kassier
kollektiv zu zweien.
Art. 9. Stiftungsrat: Aufgaben
Der Stiftungsrat besorgt die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben,
insbesondere:
1 Erledigung aller wichtiger Geschäfte der Stiftung
2 Erwerb und Verwaltung der Liegenschaft
3 Verwaltung des Vermögens
4 Erstellen des jährlichen Voranschlages
5 Verfassen des jährlichen Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsberichtes
6 Erlass von allfälligen Reglementen
7 Er beaufsichtigt das Naturschutz- und Feuchtgebiet und trifft die notwendigen
Vorkehrungen in Zusammenarbeit mit dem Verein "Freunde Pro Vogelmoos"
Art. 10. Kontrollstelle: Zusammensetzung
Die Kontrolle der Rechnung wird durch den Gemeinderat der Standortgemeinde
besorgt. Dieser erstattet dem Stiftungsrat schriftlichen Bericht über die Kontrolle.
Art. 11. Einberufung von Sitzungen
1 Alle Einladungen zu Sitzungen haben mindestens 14 Tage vor dem
Sitzungsdatum unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte
zu erfolgen.
2 Auf schriftliches Begehren von 2 Mitgliedern des Stiftungsrates hat der
Präsident eine Sitzung des Stiftungsrates einzuberufen.
Art. 12. Beschlussfassung
1 Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleicheit gibt der Präsident den Stichentscheid. In dringenden
Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.
2 Ein Beschluss zur Auflösung der Stiftung bedarf der Zweidrittelsmehrheit aller
Mitglieder des Stiftungsrates.
3 Änderungen der Statuten können mit einer Zweidrittelsmehrheit aller
Mitglieder des Stiftungsrates beschlossen werden.
Art. 13. Auflösung
1 Im Falle einer Auflösung der Stiftung verfügt der Stiftungsrat unter Vorbehalt
der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde über das Vermögen.
2 Insbesondere alle der Stiftung gehörenden Grundstücke dürfen dem
Stiftungszweck nicht entfremdet werden. Sie sollen in den Besitz von
Pro Natura Luzern oder einer anderen zielverwandten Naturschutzorganisation
übergehen, mit der Auflage, dass die Grundstücke als Naturschutzgebiete
erhalten bleiben.
Art. 14. Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten treten mit dem einstimmigen Beschluss des
vollständigen Stiftungsrates am 21.10.2005 in Kaft.
Neudorf, 21. Oktober 2005
Stiftungsratspräsident Vizepräsident Kassier
Josef Kaufmann Luc Schifferli Alfred E. Roth